Stadttheater Klagenfurt
Theaterplatz 4
9020 Klagenfurt
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nur eine geschlechtsspezifische oder neutrale Form einer Personenbezeichnung (Berufsbezeichnung) verwendet.
Hausordnung
Die Hausordnung regelt die Verpflichtungen und das Verhalten von theatereigenen Bediensteten im Zusammenhang mit dem Theaterbetrieb und die Bedingungen für den Aufenthalt und das Verhalten von theaterfremden Personen.
I. Zutritt
Zutritt zu den Betriebsräumen des Theaters haben grundsätzlich nur Personen, welche im Theater beschäftigt sind. Im Zweifelsfall ist den Portieren des Theaters der Nachweis der Beschäftigung zu erbringen. Hausfremden Personen sowie Besuchern von Beschäftigten, soweit dem Portier nicht bekannt, wird nur Einlass gewährt, wenn durch eine fernmündliche Abfrage des Portiers sichergestellt wird, dass der Betreffende zum Betreten des Hauses berechtigt ist. Gegebenenfalls ist die Abholung durch den Portier zu veranlassen.
Der Allgemeinheit ist der Zutritt nur gestattet:
a) zu den Kartenverkaufsstellen und den sonst für den Publikumsverkehr vorgesehenen Räumen während der jeweiligen Öffnungszeiten;
b) zum Zuschauerraum einschließlich der Foyers und der sanitären Anlagen für den Besuch von Veranstaltungen ab Einlass bis zum Ende der Veranstaltung.
Betrunkenen Personen ist der Zutritt zu den Räumen des Theaters strikte zu verwehren.
Personen, gegen die ein Hausverbot ausgesprochen wurde, sind bis auf Widerruf nicht berechtigt, die Räumlichkeiten des Theaters zu betreten.
Kinderwagen, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge müssen außerhalb des Theaters abgestellt werden.
Die Mitnahme von Gegenständen, die eine Gefährdung von Personen oder Sachen bewirken können, ist untersagt.
Das Mitnehmen von Tieren in das Theatergebäude (außer im Falle einer szenischen Mitwirkung) ist grundsätzlich nicht gestattet.
II. Benützung der Räumlichkeiten des Theaters
Die Benützung der Räumlichkeiten des Theaters hat unter entsprechender Sorgfalt gegenüber dem festen und beweglichen Bau- und Einrichtungsbestand zu erfolgen.
Für Schäden an der Einrichtung, soferne diese nicht durch die normale Abnutzung entstanden sind, haftet der Verursacher des Schadens im vollen Umfange.
Die durch die Dienstnehmer des Theaters benutzten Räumlichkeiten sind grundsätzlich nach Verlassen der Räume zu versperren. Nach Dienstschluss sind die Schlüssel dem Portier zur Aufbewahrung zu übergeben. Ausnahmen können durch die Theaterleitung genehmigt werden.
Das Verlassen des Theaters durch die Bediensteten ist nur durch die von den Portieren kontrollierten Eingänge gestattet.
Alle Bediensteten sind besonders verpflichtet, die Wasch- und WC-Anlagen sauber zu halten.
Vorhandene Betriebskantinen und Buffets sind nach den einschlägigen Hygienevorschriften zu führen.
Technische Einrichtungen des Theaters dürfen grundsätzlich nur von Theaterbediensteten betreut werden. Unbefugte müssen von technischen Be-triebsräumen fern gehalten werden.
Vor jeder Vorstellung ist das Theater ausgiebig zu lüften.
III. Brandschutz
Die Lagerung und Verwendung von leicht brennbaren Stoffen, Gegenständen oder Flüssigkeiten in den Räumen des Theaters ist grundsätzlich untersagt. In Ausnahmefällen (z.B. für technische oder künstlerische Zwecke) ist eine entsprechende Sicherheitsverwahrung vorzunehmen.
Bei der Neuanschaffung von Wandverkleidungen, Bespannungen, Vorhängen, Teppichen, Bodenbelägen, Dekorationen und Ausschmückungen ist darauf zu achten, dass diese Materialien den entsprechenden Normen für den Bühnen- und Zuschauerbereich entsprechen.
Grundsätzlich gilt für Bedienstete und Theaterbesucher Rauchverbot. Räume in denen Rauchen ausnahmsweise erlaubt ist, sind als solche kenntlich zu machen. Verbindungstüren zwischen Räumen mit Raucherlaubnis und
solchen mit Rauchverbot sind geschlossen zu halten. Die in den Räumen des Theaters installierten Rauchmelder sind vorschriftsmäßig überprüfen zu lassen.
Vorhandene Direktleitungen zur ortsansässigen Feuerwehr sind immer wieder auf ihre Funktionalität zu überprüfen.
Die Aufgaben für den Bereich des Brandschutzes sind in der bestehenden Brandschutzordnung umschrieben.
Die Theaterfeuerwache ist verpflichtet, von ihr festgestellte Mängel wie Verletzungen sicherheitsbehördlicher Bestimmungen der Theaterbetriebsordnung oder der Brandschutzordnung soweit als möglich zu beseitigen und im Dienstbuch zu vermerken.
Die Wandhydranten und die dazugehörigen Schläuche und Armaturen sind jederzeit funktionsfähig zu halten. Die Überprüfung derselben hat von einer fachkundigen Person mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
Die Handfeuerlöscher sind jederzeit funktionsfähig zu halten. Die Bestimmungen der entsprechenden Normen sind einzuhalten.
Vorhandene Sprinkleranlagen und Sprühflutanlagen sind jederzeit funktionstüchtig zu halten.
Über die vorgenommenen Eigenkontrollen bzw. Wartungen der Brandmelde- und Brandbe- kämpfungseinrichtungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese sind auf
Verlangen den Überprüfungsorganen vorzulegen.
Brandmelde- und Brandbekämpfungseinrichtungen sowie Auslösevorrichtungen diverser anderer eventuell vorhandener Sicherheitseinrichtungen sind mittels Hinweiszeichen deutlich und in dauerhafter Ausführung zu kennzeichnen.
Die Verwendung von offenem Licht und Feuer auf den Bühnen des Theaters ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor der Hauptprobe mit Beschreibung der Spielhandlung sowie Umfang und Art der für offenes Licht eingesetzten Materialien anzuzeigen.
Sollte bis zur Hauptprobe eine schriftliche Zustimmung (Bescheid) bzw. eine Eintragung im Dienstbuch der Theaterfeuerwehr nicht vorliegen, darf offenes Licht und Feuer in dem der Feuerpolizei angezeigten Umfang nur unter gleichzeitiger Einhaltung nachstehender Auflagen verwendet werden:
a) Der Brandsicherheitswachdienst ist in einer Stärke von mindetens drei Mann zu gewährleisten.
b) Die Darsteller und sonstige an der Handlung beteiligten Personen sowie das Theaterpersonal sind auf die Brandgefahren und auf die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen.
c) Zu den Dekorationen und sonstigen brennbaren
Ein- oder Aufbauten ist ein entsprechender Sicherheitsabstand einzuhalten.
d) Kerzen dürfen nur auf nicht brennbaren Ständern oder Leuchtern entzündet werden.
e) Offenes Licht darf bei Spielhandlungen grundsätzlich nicht bewegt werden.
f) Beim Rauchen von Tabakwaren sind nicht brennbare Aschenbecher bereitzustellen. Der Inhalt ist nach der Spielhandlung in nicht brennbare Abfallbehälter mit selbstschließenden Deckeln zu entleeren.
Für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Polizei und Rettung ist während der Theateraufführungen eine Zufahrt zum Theatergebäude freizuhalten.
In allen anderen Räumen des Theaters ist die Verwendung offenen Feuers verboten.
Die Alarmübermittlung von der Brandmeldeanlage des Theaters an die Empfangszentrale der Feuerwehr ist jederzeit sicherzustellen. Der Betrieb und die Wartung der Brandmeldeanlage haben gemäß einschlägigen technischen Richtlinien zu erfolgen.
Eine den Vorschriften entsprechende Brandschutzverordnung ist zu erstellen und an gut sichtbaren Stellen anzubringen.
Bei der Arbeit im Bühnenbereich sind Privat-Handys auszuschalten.
IV. Verhalten im Brand- und Gefahrenfall
Im Falle eines Brandes oder einer sonstigen Gefährdung der Sicherheit von Bediensteten oder Theaterbesuchern ist das Theatergebäude rasch und ohne Behinderung anderer auf den gekennzeichneten Fluchtwegen zu verlassen. Aufzüge dürfen nicht verwendet werden. Die Theaterbediensteten haben vorhandene Brandmelde- einrichtungen zu betätigen und den Brand mittels Handfeuerlöschers zu bekämpfen. Entsprechend geschulte Bedienstete haben auch andere Brandbe- kämpfungseinrichtungen im Theatergebäude zu bedienen.
Tritt ein Brand während einer Vorstellung auf, ist der diensthabende feuerpolizeiliche Aufsichtsbedienstete unverzüglich zu verständigen. Den Anordnungen der zuständigen Bediensteten sowie der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist Folge zu leisten.
V. Allgemeine weitere Sicherheitsbestimmungen
Sämtliche Ausgangstüren und Tore sind vom Einlass der Besucher bis nach deren Verlassen des Theaters unversperrt zu halten.
Außer der Zeit der Vorstellungen und des Eintrittskarten- bzw. Aboverkaufes ist das Theater derart verschlossen zu halten, dass es nur bei dem unter Aufsicht des Portiers stehenden Eingang betreten werden kann.
Die Führung des Schutzvorhanges ("Eiserner Vorhang") darf durch keine Hindernisse verstellt werden. Der Vorhang ist grundsätzlich bis zu Beginn der Vorstellung, in den Pausen und nach der Vorstellung sowie außerhalb der Proben- und Arbeitszeiten zu schließen. Ausnahmen sind nur unter vorheriger Absprache mit dem behördlichen Aufsichtsdienst und unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen zulässig.
Der Betrieb von Kraftfahrzeugen unter Verwendung leicht entzündlicher Treibstoffe (Benzin, Gas, Diesel) ist im Bereich des Bühnenhauses nicht gestattet.
Fliegende Leitungen, Kabel und dergleichen sind im Bereich der Fluchtwege nicht zulässig. Stromführende Kabel sind so abzusichern, dass eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. Leitungen und Kabel sind so abzudecken, dass dadurch keine Stolpergefahr entstehen kann.
Zierstücke und Glaskörper in Lustern und Deckenleuchten sind so zu befestigen, dass ein selbstständiges Lösen und Herabfallen nicht möglich ist. Die Verwendung von Klemmen oder federnden Verbindungen ist nicht gestattet.
Wärmegeräte, Bügeleisen, Kochplatten, elektrische Lockenwickler, Haartrockner und dergleichen müssen den (gesetzlich) vorgeschriebenen Richtlinien entsprechen. Sie sind unter Beachtung feuerpolizeilicher Vorschriften aufzustellen (nicht brennbare Unterlagen) und während des Betriebes ständig zu beaufsichtigen.
Ortsveränderliche Scheinwerfer sind während der Verwendung standfest aufzustellen. Beleuchtungskörper (Scheinwerfer, Projektoren und dergleichen) sind an den beweglichen Aufhängevorrichtungen gegen Herabfallen zusätzlich zu sichern.
Freihängende Beleuchtungskörper sind mit zwei voneinander unabhängigen nicht brennbaren Tragelementen mit je einer fünffachen Bruchsicherheit aufzuhängen.
Die Beleuchtungskörper (Scheinwerfer) sind so anzuordnen, dass brennbare Materialien (z.B. Vorhänge, Dekorationen und dergleichen) nicht in den Hit-zebereich gelangen können.
Gegen das Herabfallen gesprungener Scheinwerfergläser an den Lichtaustrittsöffnungen der Scheinwerfer sind Schutzgitter anzubringen oder sonstige ausreichende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
Die an Bühnenaufbauten, Dekorationen und dergleichen zu szenischen Zwecken angebrachten Beleuchtungen, Schalter und Zuleitungen sind ausreichend zu isolieren, mechanisch zu schützen und mit Rücksicht auf die bestehende Brandgefahr mit hitzeisolierenden Unterlagen auszustatten.
Fluchtwege sind unbehindert benutzbar und gefahrlos begehbar zu halten (Boden- und Wandbespannungen, Spiegel, Bilder und dergleichen sind unverrückbar zu befestigen). Das Verstellen und die Einengung der Fluchtwege im Freien durch abgestellte Fahrzeuge oder andere Hindernisse ist nicht zulässig.
Jegliche Lagerung von Material oder nicht benötigten Gegenständen auf den Arbeitsgalerien hat zu unterbleiben. Die vorübergehende Abstellung von Ge-genständen ist nur zulässig, wenn eine den Vorschriften entsprechende, ausreichende unbehinderte Durchgangsbreite verbleibt.
Der Schutzvorhang darf grundsätzlich nicht für szenische Zwecke verwendet werden und muss der vorschriftsmäßigen Belastung in horizontaler Richtung (Verpuffungsdruck) standhalten und sich bei Notauslösung in der vorgeschriebenen Zeit schließen. Das akustische Signal muss ständig funktionstüchtig gehalten werden. |
Zu szenischen Zwecken dürfen nur zahme Tiere verwendet werden. Raubtiere oder bissige Tiere sind in gut gesicherten Käfigen oder ähnlichen Verwahrnissen zu den Vorführungen zugelassen.
Auf den Bühnen rund um den szenischen Aufbau und bei den sogenannten "ersten Gassen" (seitliche Eintritte zu den Bühnen) sind Zugänge und Wege gemäß Arbeitsstättenverordnung freizuhalten.
Züge (Prospektzüge, Panoramazüge und dergleichen) sowie die Vorhänge sind mit Sicherheitseinrichtungen gegen selbstständiges Lösen, Herabfallen oder Schließen zu versehen.
Im Winter sind Verkehrs- und Fluchtwege im Freien von Schnee und Glatteis zu reinigen und zu bestreuen.
Warteräume, Vorräume, Aufenthaltsräume sowie die Verkehrs- und Fluchtwege außer- und innerhalb des Zuschauer- und Bühnenhauses müssen während der Anwesenheit von Besuchern und Mitwirkenden bei Dunkelheit beleuchtet sein.
Fluchtwege und Notausgänge sind normgerecht und gut sichtbar in dauerhafter Ausführung ersichtlich zu machen.
Die bestehende Sicherheitsbeleuchtung ist in Dauerschaltung und Bereitschaftsschaltung zu betreiben, wobei bei Stromausfall die vorgeschriebene Beleuchtungsstärke nicht unterschritten werden darf.
Sämtliche Ausgangstüren müssen als solche gekennzeichnet sein. Alle übrigen Türen sind gemäß dem Verwendungszweck des dahinter liegenden Raumes zu beschriften.
Die Hebe- und Zugeinrichtungen, Eisernen Vorhänge, Rauchmelder, Rauchklappen, Liftanlagen sowie ähnliche technischen Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich einer Prüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit unterziehen zu lassen. Über die Prüfungen sind Vermerke zu führen.
An den elektrischen Versorgungsanlagen des Theaters dürfen keine betriebsfremden Installationen angeschlossen sein. Die für die Sicherheitsbeleuchtung bestimmten Batterien dürfen keine anderen Stromverbraucher speisen.
Die Blitzschutzanlage ist periodisch auf ihre Funktionalität überprüfen zu lassen.
Die Klosettanlagen und Duschen sind in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu halten. Sie sind feucht zu reinigen und laufend zu desinfizieren.
Händereinigungs- und Trocknungsmöglichkeiten (Flüssigseife, Stoff- und Papierhandtuchspender oder Heißlufttrockner) sind bei den Waschtischen bereitzuhalten. Bei Verwendung von Papierhandtüchern sind Abfallkörbe aufzustellen.
In Räumen mit Raucherlaubnis sind geeignete Aschenbecher aufzustellen.
Die Nachtportiere haben außerhalb der Betriebs- und Vorstellungszeiten Kontrollgänge im und außer Haus in bestimmten Zeitabständen durchzuführen.
Offen gebliebene Fenster sind zu schließen; Gefahrenquellen auszuschalten.
Der Aufenthalt von unbefugten Personen im Bereich der Bühne und der Werkstätten, als besonderem Gefahrenbereich, ist verboten.
Wenn im Hause gewerbliche Arbeiten vorgenommen werden, ist für eine ständige Überwachung der Arbeiten durch theatereigenes Personal Sorge zu tragen.
Grundsätzlich sind alle jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes und alle für den Theaterbetrieb geltenden Verordnungen, Richtlinien und Normen einzuhalten.
VI. Publikumseinlass bei Veranstaltungen
Der Publikumseinlass erfolgt nach Durchführung der Freigabe des Theatergebäudes durch den feuerpolizeilichen und sicherheitstechnischen Beamten des behördlichen
Aufsichtsdienstes. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Räume ausreichend beleuchtet und die Notbeleuchtung eingeschaltet sein. Bis dahin ist dem Publikum nur der Zugang in die Kassenhalle des Theaters zu gewähren.
Veranstaltungsbesucher dürfen in das Zuschauerhaus nur eingelassen werden, wenn sie eine gültige Eintrittskarte vorweisen. Die Überprüfung hat durch den Publikumsdienst (Billeteure) zu erfolgen.
Offensichtlich betrunkenen oder sonst unter dem Einfluss von Suchtmitteln stehenden Personen ist der Zutritt trotz gültiger Eintrittskarte zu verwehren.
Mäntel und Schirme etc. sind an den zugeordneten Garderoben abzugeben. Gehhilfen sind davon ausgenommen. Ebenso abzugeben sind Geräte für Bild- und Tonaufnahmen, die ohne schriftliche Bewilligung der Theaterleitung mitgebracht werden.
Die jeweiligen Plätze dürfen nur nach Maßgabe der Berechtigung durch die Eintrittskarte bzw. entsprechend der Zuweisung durch den Publikumsdienst des Theaters eingenommen werden.
Der Einlass von Kindern und Jugendlichen in den Publikumsbereich ist bei Veranstaltungen entsprechend den Bestimmungen des jeweilig geltenden Jugendschutzgesetzes zu gestatten.
Gehunfähige Personen und Rollstuhlfahrer können nur im Ausmaß der vorhandenen für diesen Bereich genehmigten Behindertenplätze eingelassen werden. Rollstuhlfahrer dürfen nur mit ihren Rollstühlen und nur auf den genehmigten Rollstuhlplätzen an der Veranstaltung teilnehmen. Die Aufstellung von Rollstühlen auf Verkehrswegen ist strikt untersagt.
Zu spät kommende Besucher dürfen nach Beginn der Vorstellung grundsätzlich nicht mehr eingelassen werden. Ein Einlass ist erst bei der nächsten anhaltenden Unterbrechung der Vorstellung, wie etwa bei Lichtpausen oder anhaltendem Beifall, möglich. Davon ausgenommen sind, soweit ein störungsfreier Einlass gewährleistet ist, die Bereiche der Stehplätze und der Logensitze.
VII. Verhalten des Publikums
Der Theaterbesucher hat dem Einlassdienst des Theaters die Eintrittskarte unaufgefordert vorzuweisen.
Besucher der Veranstaltungen des Theaters dürfen die Vorstellungen nicht stören oder andere Besucher belästigen.
Den von den behördlichen Überwachungsorganen und dem Publikumsdienst getroffenen Anordnungen ist Folge zu leisten.
Fotografieren sowie Bild- und Tonaufnahmen vor, während oder nach der Vorstellung sind nur mit Genehmigung der Theaterleitung gestattet. Der Einsatz von Blitzlicht ist grundsätzlich untersagt.
In den Zuschauerraum mitgenommene Überbekleidung muss anbehalten werden, Hüte sind abzunehmen.
Nahrungs- und Genussmittel, Gläser und Getränke etc. dürfen nicht in den Zuschauerraum mitgenommen werden.
Handys müssen vor Vorstellungsbeginn unbedingt ausgeschaltet werden.
VIII. Aufgaben und Verhalten des Publikumsdienstes
Den Billeteuren obliegen die Kontrolle der Eintrittskarten, die Einweisung der Besucher auf ihre Plätze, der Verkauf der Programme sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung im Zuseherhaus. Es ist den Billeteuren untersagt, Personen ohne gültige Eintrittskarten in den Zuschauerraum einzulassen. Die Billeteure haben dafür zu sorgen, dass Gegenstände, die bei Gefahr den Fluchtweg behindern könnten, bei der Garderobe abgegeben werden.
Dem Personal der Publikumsgarderoben obliegt es, die Kleidungsstücke und andere von den Besuchern abgegebene Gegenstände in Verwahrung zu nehmen und den vorgesehenen Garderobezettel auszufolgen.
Die Bediensteten des Publikumsdienstes dürfen während der Vorstellungsdauer den ihm jeweils zugewiesenen Rayon nicht verlassen.
Es ist Pflicht des Publikumsdienstes, das Publikum höflich und zuvorkommend zu behandeln, gebrechliche Personen aller Art in jeder Weise zu unterstützen und bei auftretendem Unwohlsein eines Besuchers den anwesenden Dienstarzt zu verständigen. In Zweifelsfällen ist der Oberbilleteur heranzuziehen. Beschwerden des Publikums sind entgegenzunehmen und womöglich unter Angabe des Namens des Beschwerdeführers am nächsten Werktag an die Theaterleitung weiterzugeben. Auf Verlangen haben die Personen des Publikumsdienstes dem Besucher ihren Namen zu nennen.
Die Angehörigen des Publikumsdienstes sind verpflichtet, sich während der Proben und Vorstellungen ruhig zu verhalten, sodass der Bühnenbetrieb nicht gestört wird.
Sie haben die von der Theaterleitung angeordnete Dienstkleidung zu tragen, allen störenden Vorkommnissen entgegenzuwirken und bei Streitigkeiten unter den Theaterbesuchern vermittelnd einzuwirken. Sie sind berechtigt, bei Nichtbefolgung ihrer Anordnungen durch die Besucher die Unterstützung der behördlichen Überwachungsorgane in Anspruch zu nehmen. Sie sind auch verpflichtet, nach Schluss der Veranstaltung für eine geordnete Räumung des Zuschauerhauses Sorge zu tragen; sie dürfen ihren Arbeitsplatz erst verlassen, wenn kein Theaterbesucher mehr im Theatergebäude anwesend ist.
Meldungen der Theaterbesucher über wahrgenommene Gebrechen und Schäden sind umgehend der Theaterleitung bzw. den behördlichen Aufsichtsorganen zur Kenntnis zu bringen.
Bei Gefahr für das Publikum sind (in der Regel über Anordnung der behördlichen Aufsichtsorgane) die Theaterbesucher rechtzeitig zum Verlassen des Theatergebäudes aufzufordern. In einem solchen Falle haben die Bediensteten alle Ausgänge zu öffnen und die Theaterbesucher zu einem möglichst ruhigen und schnellen Verlassen des Theatergebäudes, unter gleichmäßiger Benutzung der zur Verfügung stehenden Ausgänge, anzuhalten.
Im Falle einer grundlosen Beunruhigung haben die Bediensteten des Publikumsdienstes die Theaterbesucher zu beruhigen und zum Verbleiben auf den Plätzen zu verhalten.
Nach Vorstellungsschluss ist der Publikumsbereich durch den Publikumsdienst auf verlorene oder zurückgelassene Gegenstände abzusuchen. Fundgegenstände sind beim Portier unter Angabe des Fundortes und des Zeit-punktes des Fundes abzugeben. Ein Fundbuch ist zu führen.
Das Aufstellen zusätzlicher Sitzgelegenheiten im Zuschauerraum ist untersagt.
IX. Überwachungsdienst
Der Überwachungsdienst besteht in der Regel aus dem polizeilichen Inspektionsdienst, der Feuerwehr, dem ärztlichen Dienst sowie der Baupolizei.
Vor Beginn jeder Aufführung haben die Organe des Überwachungsdienstes gemeinsam mit dem Technischen Leiter oder dem Bühnenmeister oder deren Beauftragten einen Inspektionsrundgang zumindest durch das Bühnen- und Zuschauerhaus mit Nebenräumen sowie die Foyers vorzunehmen und sich vom ordnungsgemäßen, betriebssicheren Zustand der Betriebsstätten in
veranstaltungsrechtlicher, technischer und feuerpolizeilicher Hinsicht, insbesondere der Funktion des Schutzvorhanges sowie der Sicherheits- beleuchtung, zu überzeugen. Werden bei der Inspektion behebbare Mängel sichtbar, so sind diese noch vor Beginn der Vorstellung abzustellen. Bei nicht sofort behebbaren Mängeln ist zu prüfen, ob geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden können, um eine klaglose Abwicklung der Aufführung zu gewährleisten. Ist der Theaterbetrieb durch nicht sofort behebbare Mängel derart beeinträchtigt, dass eine Gefahr für Zuschauer und Mitwirkende nicht auszuschließen ist, so hat der Leiter des polizeilichen Inspektionsdienstes die Verschiebung, gegebenenfalls auch Verhinderung der Theateraufführung zu veranlassen.
Theateraufführungen sind nur zulässig, wenn ein Arzt anwesend ist. In Ausnahmefällen (dringende ärztliche Verhinderung) genügt es, wenn ein Arzt in Bereitschaft zur Verfügung steht und eine ambulanzdienstliche Versorgung sichergestellt ist. Theateraufführungen sind ebenfalls nur zulässig, wenn sie vom polizeilichen Inspektionsdienst überwacht werden.
X. Bekanntmachung
Alle im Theater beschäftigten Personen und das Theaterpublikum müssen mit der Hausordnung vertraut sein. Die Hausordnung ist daher an geeigneten Stellen gut lesbar anzubringen.
XI. Verstöße gegen die Hausordnung
Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Hausordnung können zuwiderhandelnde Theaterbesucher unbeschadet weiterer Folgen zum sofortigen Verlassen des Theatergebäudes verhalten werden. Bereits gelöste Eintrittskarten werden nicht ersetzt.
Bei wiederholter Verletzung der Hausordnung kann die Theaterleitung ein Hausverbot über die betreffende Person verfügen. Schwerwiegendere Fälle können polizeiliche Maßnahmen oder eine zivil- oder strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.
Personen, welche trotz eines bestehenden Hausverbotes im Theatergebäude angetroffen werden, sind (ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes) aus dem Theater zu weisen.
Dienstnehmer des Theaters, welche gegen die Hausordnung verstoßen, haben mit disziplinären Maßnahmen zu rechnen. |